AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Mammut Pharma GmbH, 10965 Berlin

1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages

1.1

Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen, auch aus den künftigen Geschäftsabschlüssen mit demselben Auftraggeber, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zugrunde. Sie werden vom Käufer durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Lieferung anerkannt.

1.2
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

1.3
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann und zwar ausschließlich, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, z.B. auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Abweichende Gegenbestätigungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4
Angebote des Verkäufers erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen eine Aufforderung an den Käufer dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Annahme der schriftlichen Bestellung des Käufers zustande.
Inhalt des jeweiligen Vertrages werden die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers spezifizierten Leistungen.

2. Lieferung und Verzögerungsschaden
2.1
Lieferzeit- und Leistungszeitangaben des Verkäufers erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der Liefertage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine ausdrückliche verbindliche Lieferzusage zu einem Fixtermin erfolgt. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.2
Im Falle individuell verbindlich vereinbarter Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich diese Fristen in angemessenem Umfang, wenn der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat, gehindert wird. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Aufruhr, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Blockaden, Streiks, Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, sowie behördliche Eingriffe. Dauert die Verzögerung länger als 20 Werktage ist dem Käufer die Abnahme infolge der Verzögerung nicht mehr zuzumuten. In diesem Fall kann er  von dem betroffenen Teil des Liefervertrages zurücktreten.

2.3
Im Fall eines Verzögerungsschadens, der auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht beruht, besteht eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach durch den Wert der Lieferung begrenzt.

2.4
Für Exportlieferungen gelten die Incoterms 2000. Die Klausel EXW Berlin gilt als vereinbart.

3. Versand und Gefahrenübergang
3.1
Der Versand erfolgt, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, auf Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Versandkosten, Versicherungen werden nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

3.2
Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Die Abnahme der Lieferung kann nicht wegen des Fehlens einzelner Teile einer Bestellung oder wegen geringfügiger Beanstandungen der gelieferten Produkte abgelehnt werden, es sei denn, dass die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Ware dadurch erheblich beeinträchtigt ist.

4. Abnahme
4.1
Der Käufer ist verpflichtet, für die Annahme der gekauften Ware die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Bei Sofortlieferung  gilt im Zweifel eine Frist für die Abnahme von 5 Werktagen als vereinbart.

4.2
Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, berechtigt, die fälligen Mengen auf Kosten und Gefahr  des Käufers einzulagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und oder vom Vertrag zurückzu-
treten. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer die Abnahmeverzögerung  nicht zu vertreten hat.

4.3
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzlich Transportkosten und –risiken, gehen bei unberechtig-ter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.

5. Preise und Zahlung, Verpackungen
5.1
Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgen Lieferung und Berechnung auf Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers. Die dort angegebenen Preise verstehen sich ab Versandort ohne Fracht, jedoch einschließlich normaler Verpackung sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

5.2
Der Kaufpreis wird mit der Lieferung fällig. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit ohne Abzug zahlbar, sofern nicht Anderes vereinbart worden ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

5.3
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht binnen 14 Tagen nach Lieferung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder innerhalb der vereinbarten Frist, ist der Verkäufer berechtigt, für die Zeit zwischen Lieferung und Verzug Fälligkeitszinsen in  Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4
Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht entgegengenommen. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Käufer.

5.5
Werden die Ansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet, so ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises zu verlangen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, gemäß §321 Abs.2 BGB oder aus anderen gesetzlichen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann unter den Voraussetzungen des§ 281 BGB Schadensersatz verlangen. Der Anspruch umfasst auch den entgangenen Gewinn.

6. Gewährleistung
6.1
Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.

6.2
Die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 BGB muss schriftlich ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Produktangaben, Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, nur als Produktbeschreibungen und Beschaffenheitsangaben bzw. als nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Gewicht, Geschmack und Farbe, ohne dass hierfür eine Garantie übernommen wird.

6.3
Mängel, sowie Über- und Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Menge oder Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Erkennbarkeit  –- schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Die Kosten der Nachprüfung, z.B. für Analysen, trägt derjenige, zu dessen Nachteil sie ausfällt.

6.4
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder hat der Verkäufer hierfür eine Garantie übernommen, so kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, bei Vorliegen der weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen die ihm dann zustehenden Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu, es sei denn, der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

7. Haftungsbegrenzung
7.1
Die Haftung des Verkäufers ist unabhängig vom Rechtsgrund auf vertragstypische Schäden begrenzt.

7.2
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht  Ansprüche aus Produkthaftungen. Weiter gelten die Haftbeschränkungen nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.3
Bei Lohnherstellung oder Verwendung von Verpackungsmaterialien des Käufers haftet der Verkäufer nicht für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen (Zusammensetzung der Rohstoffe, Verpackung und Deklaration usw.)

8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo verbleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

8.2
Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

8.3
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet der Verkäufer sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4
Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl des Verkäufers auf Verlangen des Käufers freizugeben.

9. Anwendbares Recht  
9.1
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen  
10.1
Erfüllungsort ist Berlin. Als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird das für Berlin zuständige Gericht vereinbart.

10.2
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.